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Komitee für Urheberrecht und andere Rechtsfragen

DIE POSITION DER IFLA ZUR BIBLIOTHEKSTANTIEME


Language English

(April 2005)

Einführung

Der Internationale Verband der bibliothekarischen Vereine und Institutionen (IFLA) ist eine nichtstaatliche Organisation, die weltweit sowohl die Interessen von Bibliotheken und Informationsanbietern als auch die ihrer Benutzer vertritt.

Öffentliche Bibliotheken sind gemeinsam mit anderen nicht kommerziellen Kultur-, Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen dazu da, der Öffentlichkeit ihre Dienstleistungen anzubieten und den Bürgern freien und unbeschränkten Zugang zur vollen Bandbreite des von der Menschheit aufgezeichneten Wissens zu garantieren. Sie haben eine wichtige Funktion bei der Entwicklung und Erhaltung einer demokratischen Gesellschaft, indem sie allen Mitgliedern den Zugang zu einer großen und vielfältigen Angebotspalette von Wissen, Gedanken und Meinungen ermöglichen. Vor allem die Öffentlichen Bibliotheken ermöglichen den Menschen, besonders den Kindern und Jugendlichen, den Erwerb und die Entwicklung der Lesegewohnheit. In ihrer Funktion als Wissenszentren und Ideenschmieden bieten sie unverzichtbare Möglichkeiten für Forschung und Lehre.

Bibliotheks- und Informationsdienstleister sind lebenswichtige Schnittstellen zu Kultur und Information für die Benutzer, was die Schöpfer von urheberrechtlich geschützten Werken mit einschließt. Als wichtige Vertreter ihrer Benutzer kommt ihnen eine Schlüsselrolle zu, denn sie gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse liegenden Bildungsbedürfnisse der Gesellschaft Vorrang bekommen und angemessen gegen die rechtlichen und moralischen Ansprüche der Urheberrechtsinhaber abgewogen werden.

Außerdem sind Bibliotheks- und Informationsdienstleister die Hauptkunden der Erzeuger von Informationen, indem sie sowohl analoge als auch digitale Formate kaufen. Sie sind auch, als deren wichtigste Lizenznehmer, die Hauptkunden von Organisationen, die die Vervielfältigungsrechte verwalten. Um so den Benutzern den Zugang und die Benutzung von urheberrechtsgeschützten Werken über die gesetzlich festgelegten Ausnahmeregelungen und Beschränkungen zum Urheberrecht hinaus erweitern zu können, bemühen sie sich darum, dass ihre Benutzer rechtmäßigen und fairen Zugang zum Fachwissen aus urheberrechtlich geschützten Werken haben, während sie gleichzeitig die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte der Verfasser, darstellenden Künstler, Verleger und anderer Erzeuger der Werke respektieren.

Die seit langem vertretene Haltung der IFLA hinsichtlich Urheber- und verwandten Rechten ist die, dass die wirtschaftlichen Ansprüche der Informationsanbieter abgestimmt werden müssen mit dem Bedürfnis der Gesellschaft, Zugang zum Fachwissen zu erlangen.

Die beständig fortschreitende Ausweitung von Urheber- und verwandten Rechten auf neue Schauplätze hat zur verstärkten Nutzung von Lizenzvergaben geführt, die sich auf immer mehr Aktivitäten, wie zum Beispiel die "Bibliothekstantieme", erstrecken. Darum soll es in dieser Veröffentlichung gehen. Die IFLA glaubt, dass, wenn man sich nicht vorsieht und die Ausnahmeregelungen und Beschränkungen des Urheberrechts überall auf der Welt nicht schützt und energisch verteidigt, um dieses Gleichgewicht aufrechtzuerhalten, diese Entwicklung zu gegebener Zeit in sehr schwerwiegender Weise Bildung und Forschung und damit deren Ergebnis negativ beeinflussen wird: und zwar sowohl den kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt von Einzelpersonen betreffend als auch von Staaten und Gesellschaften. Das würde ganz besonders die Wirtschaftssysteme der Entwicklungsländer treffen.

Was versteht man unter Bibliothekstantieme?

Die Bibliothekstantieme gibt es nicht in vielen Ländern und sie ist in ihrer Anwendung je nach dem entsprechenden Land unterschiedlich. Der Begriff wird für zwei unterschiedliche Sachverhalte angewandt:

1. Genau genommen kann die Bibliothekstantieme im rechtlichen Sinne ein Urheberrecht sein - eines der begrenzten Alleinrechte, die dem Inhaber des Urheberrechts an einem geschützten Werk zugestanden wird. Es gewährt diesem das Recht, das öffentliche Verleihen eines gesetzlich geschützten Werkes in seiner materiellen Form* nach dessen Veröffentlichung zu erlauben oder zu verbieten. Diese Erlaubnis des öffentlichen Verleihens kann durch Lizenzvergabe erfolgen oder durch Zahlung von Lizenzgebühren an die Verfasser über Verwertungsgesellschaften.

2. Ein weiterer Sachverhalt, der manchmal als Bibliothekstantieme beschrieben wird, ist ein "Recht auf Vergütung". Das ist das Recht eines Verfassers (der nicht zwangsläufig der Urheberrechtsinhaber sein muss), einen finanziellen Ausgleich für das öffentliche Verleihen seines oder ihres Werkes zu erhalten. Die Länder, die sich für ein Vergütungsrecht entschieden haben, haben auch ihre eigenen Anspruchsvoraussetzungen festgesetzt und in einigen (aber nicht allen) Fällen geschieht dies, um kulturelle Zielsetzungen zu erreichen. In einigen Ländern ist das Vergütungsrecht als eine Alternative zum Verleihrecht gesetzlich geregelt (im rechtlichen Sinne, wie oben in 1. beschrieben) und wird dadurch als mit dem Urheberrecht in Zusammenhang stehend angesehen. In anderen Ländern ist das Vergütungsrecht vollständig aus dem Zusammenhang mit dem Urheberrecht genommen. Dennoch wird in jedem Fall die an die Verfasser gezahlte Vergütung nicht als Bezahlung von Nutzungsgebühren im urheberrechtlichen Sinne angesehen.

*(Das öffentliche Verleihen ist kein Vorgang von Gewinnung oder Wiederbenutzung aus zum Beispiel einer Datenbank. Es ist nur auf Werke in materieller Vorlageform anzuwenden).

Weiterführende Informationen über das Öffentliche Verleihrecht

Für Hintergrundinformationen über die Bibliothekstantieme, ihre derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen und ihre Umsetzung in den verschiedenen Ländern verweisen wir auf den Leitfaden Background Paper on Public Lending Right

Die Position der IFLA zum Öffentlichen Verleihrecht

Die IFLA hat bereits ihre grundlegenden Wertvorstellungen und Prinzipien zum freien Zugang zu Gedankengut, Informationen und Schöpfungen der Fantasie festgelegt, und in diesem Sinne zum freien Zugang zu Öffentlichen Bibliotheken, zu deren Platz innerhalb der nationalen Infrastruktur, und zur Bibliothekstantieme. Diese sind im folgenden aufgeführt.

1. Die IFLA Grundprinzipien beinhalten
  • die Bestätigung der Grundsätze der Freiheit des Zugangs zu Information, Gedankengut und Schöpfungen der Fantasie sowie der Meinungsfreiheit, wie in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten
  • den Glauben, dass Menschen, Gesellschaften und Organisationen einen allgemeinen und gleichberechtigten Zugang zu Information, Gedankengut und Schöpfungen der Fantasie für ihr soziales, bildungsmäßiges, kulturelles, demokratisches und ökonomisches Wohlergehen brauchen
  • die Überzeugung, dass die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Bibliotheks- und Informationsdienstleistungen dazu beiträgt, diesen Zugang zu garantieren

2. "Die Öffentliche Bibliothek soll grundsätzlich gebührenfrei nutzbar sein. Die Öffentliche Bibliothek untersteht der Verantwortung von lokalen und nationalen Behörden. Sie muss durch eine spezifische Gesetzgebung unterstützt und von nationalen und lokalen Regierungen finanziert werden. Sie muss ein wesentlicher Bestandteil jeder langfristigen Planung für Kultur, Informationsversorgung, Leseförderung und Bildung sein" IFLA/UNESCO Grundsatzerklärung zur Öffentlichen Bibliothek, 1994.

3. "Die IFLA glaubt, dass das Verleihen von veröffentlichten Materialien durch Bibliotheken nicht durch Gesetze eingeschränkt sein sollte und dass Vertragsvorschriften, z.B. innerhalb von Lizenzvereinbarungen, nicht das angemessene Verleihen von elektronischen Ressourcen durch die Bibliotheksmitarbeiter außer Kraft setzen sollten." IFLA-Komitee für Urheberrecht und andere Rechtsfragen: Beschränkungen und Ausnahmeregelungen zum Urheberrecht und zu benachbarten Rechtsgebieten im digitalen Umfeld: eine internationale bibliothekarische Perspektive (2004 überarbeitet).

4. "... Es ist wichtig, dass Geldmittel zur Bezahlung der Bibliothekstantieme nicht von den Geldern zum Kauf von Medien genommen werden. Wird stattdessen die Bibliothekstantieme aus anderen Mitteln finanziert, sorgt sie für die Unterstützung der Autoren, ohne die Etats der Öffentlichen Bibliotheken zu belasten. Einige Verfahren liefern auch nützliche Statistiken über Ausleihvorgänge von Büchern bestimmter Verfasser. Bibliothekare sollten sich an der Ausarbeitung von Verfahren zur Bibliothekstantieme beteiligen, um sicherzustellen, dass diese nicht über die Bibliotheksetats finanziert wird." Die Dienstleistungen der Öffentlichen Bibliothek: IFLA/UNESCO Richtlinien für die Weiterentwicklung, 2001. (S. 15 Paragraph 2.3.3).

In Übereinstimmung mit diesen bewährten Grundsätzen erklärt IFLA, dass...

...sie nicht die Art von "Verleihrecht" befürwortet, die den freien Zugang zu den Dienstleistungen von Öffentlichen Bibliotheken, der ein Grundrecht der Bürger ist, gefährden könnte. IFLA befürwortet die Freiheit des Informationszugangs und wird sich weiterhin allen Umständen widersetzen, die diesen Zugang behindern könnten.

...das öffentliche Verleihen für Kultur und Bildung unverzichtbar ist und jedermann zur freien Verfügung stehen sollte. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass das Verleihen nicht durch Gesetzgebung oder Vertragsvorschriften wie z.B. Lizenzvergabe eingeschränkt wird. Obwohl bei den meisten bestehenden Systemen zur Bibliothekstantieme die kulturelle und soziale Unterstützung der Verfasser in der Tat lobenswert ist, ist ihre übliche Rechtfertigung - dass die Benutzung von urheberrechtlich geschützten Werken durch die Öffentlichen Bibliotheken den direkten Verkauf beeinträchtigt - unbewiesen. Vielmehr hilft das Verleihen durch Öffentliche Bibliotheken oft bei der Vermarktung von urheberrechtlich geschützten Werken und unterstützt deren Verkauf.

Obwohl es keine internationale Maßgabe durch Staatsvertrag oder Abkommen gibt, die eine "Bibliothekstantieme" zugesteht, haben etliche Länder, insbesondere in Europa, das Verleihen zum beschränkten Vorgang unter Urheberrecht gemacht. Unter diesen Umständen kann die Ausbreitung der Bibliothekstantieme nicht unbeachtet bleiben und die Bibliothekare müssen da, wo sie trotzdem eingeführt wird, die Gestaltung von Systemen zur Bibliothekstantieme beeinflussen können,. Denn ohne sorgsame Handhabe durch die Gesetzgeber kann die Einführung von solchen Systemen die Dienstleistungen von Öffentlichen Bibliotheken gefährden.

In Ländern, in denen Verfahren zur Bibliothekstantieme eingeführt werden, könnten Bibliothekare dies unter günstigen Umständen als ein Mittel kultureller Anerkennung und Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Sicherung der Verfasser akzeptieren, vorausgesetzt, die finanzielle und verwaltungsmäßige Unterstützung für das Öffentliche Verleihrecht stammt nicht aus Bibliotheksetats, sondern kommt als kulturelle Hilfestellung vom Staat. Die IFLA setzt sich dafür ein, dass die Einführung von Bibliothekstantiemen bei den Benutzern nicht zu Kosten für den Zugang zu den in Öffentlichen Bibliotheken bereitgestellten Informationen führt.

Empfehlungen für die Einführung und Änderung von Systemen zur Bibliothekstantieme

1. Funding principles

Der Zugang zu Öffentlichen Bibliotheken muss unentgeltlich bleiben, ganz gleich, ob die dort vorgefundenen Medien zu Nachschlagezwecken benutzt oder ausgeliehen werden. Außerdem sollten die Kosten für die Bibliothekstantieme in keinster Weise die Qualität und Vielfalt der Dienstleistungen der Öffentlichen Bibliotheken negativ beeinflussen. Deshalb dürfen die Finanzmittel für Einrichtung und laufenden Unterhalt von Systemen zur Bibliothekstantieme sowie für die Entlohnung der Anspruchsberechtigten nicht aus Bibliotheksetats kommen, sondern sollten vom Staat davon getrennt finanziert werden, damit nationale, kulturelle und bildungspolitische Ziele bestmöglich unterstützt werden.

Justification
Öffentliche Bibliotheken werden normalerweise direkt oder indirekt vom Staat auf nationaler oder lokaler Ebene finanziert. Oft bestreiten sie ihre Dienstleistungen aus stark beschränkten, ja sogar kargen Finanzmitteln und sind deshalb einfach nicht in der Lage, weitere Gelder zur Finanzierung von Bibliothekstantiemen aufzubringen, ganz gleich, ob in Form einer Vergütungsmaßnahme oder mit Lizenzgebühren. Wenn sie aber dennoch dazu gezwungen würden, diese Gelder aufzubringen, würden die betroffenen Bibliotheken beim Kauf von Medien, bei der Zahl ihrer Mitarbeiter und bei der Bereitstellung ihrer vielen wertvollen Dienstleistungen gewaltige Kürzungen vornehmen müssen, und zwar dies auf Kosten von Wahlmöglichkeiten der Benutzer und Zugang zu Information. Zusätzlich zu solchen Kürzungen könnten sie auch dazu gezwungen sein, von den Benutzern für das Ausleihen oder überhaupt für die Benutzung der Bibliothek Geld zu verlangen.

"Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen* in seinem Lande." (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 21(2)). Access which is not free can not be equal. Jede derartige Zurückweisung des Staates, seine nationale Kultur, die Stellung seines öffentlichen Bibliothekssystems sowie sonstige nichtkommerzielle Bildungs-, Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen, die Zugang zu Information bereitstellen, zu unterstützen, verweigert den gleichberechtigten Zugang zu Lernen und Wissen all seiner Bürger, darin eingeschlossen nicht nur die verletzlichsten Mitglieder der Gesellschaft, sondern auch die Verfasser selbst. In der Gesellschaft braucht jedermann Öffentliche Bibliotheken, um durch die Bereitstellung von Wissen und Information die geistige Kreativität zu fördern.
*Anm. der Übers.: "public service" hat Doppelbedeutung: auch mit "öffentlichen Ämtern" übersetzbar

2. Entwicklungsländer

Die Bibliothekstantieme sollte im überwiegenden öffentlichen Interesse abgelehnt werden in Fällen, wo ein Land es sich nicht leisten kann sie zu finanzieren, ohne Ressourcen anzugreifen, die dafür bestimmt sind, elementarere öffentliche Dienstleistungen zu bezahlen. Insbesondere sollte die Bibliothekstantieme nicht in Ländern eingeführt werden, deren Finanzkraft von der Weltbank nicht als hoch oder mittel eingestuft wird.

Begründung
In den Entwicklungsländern ist es vorrangig, dass die für kulturelle und Bildungszwecke zugewiesenen Gelder benutzt werden, um breiten Zugang zur Bildung und die Entwicklung einer guten öffentlichen Bibliotheksdienstleistung und -infrastruktur zu ermöglichen. Die Bibliotheken müssen ihre oftmals kargen Finanzmittel darauf konzentrieren können, die Lese- und Schreibfähigkeitsraten zu erhöhen und grundlegende Bildungsbedürfnisse zu befriedigen. Indem sie den Schülern und Studierenden Zugang zu modernen Lernmitteln verschaffen und indem sie neuartige Dienstleistungen entwickeln, um die so sehr benötigten Informationen über AIDS-Vorbeugung, Methoden der Landwirtschaft und demokratischer Teilhabe den ländlichen und benachteiligten Gesellschaften zur Verfügung zu stellen.

Durch Steigerung der Lese- und Schreibfähigkeitsraten und Förderung des Leseverhaltens unterstützen die Bibliotheken die langfristige Entwicklung eines Marktes für Produkte der Informationsgesellschaft, insbesondere für die ortsansässigen Medienindustrien. Bibliotheken benutzen kurzfristig ihre Kaufkraft, um diese Märkte zu unterstützen und zu stärken.

Wenn in den Entwicklungsländern die Bibliothekstantieme eingeführt würde, könnte der Staat sich als unfähig erweisen, Gelder zu deren Finanzierung beiseite zu legen, ohne dabei andere Dienstleistungen sehr stark zu beeinträchtigen, wie z.B. die grundlegende Gesundheitsfürsorge, die als stärker im öffentlichen Interesse liegend beurteilt werden kann. Auch sind die Öffentlichen Bibliotheken in solchen Ländern nicht in der Lage, Bibliothekstantiemen zu bezahlen, ohne dadurch in verhängnisvoller Weise ihre bereits schwachen grundlegenden Dienstleistungen zu untergraben. Wenn für die Benutzung Öffentlicher Bibliotheken neue Kosten eingeführt werden würden, wären viele nicht in der Lage, diese zu bezahlen. Die Bibliotheksbenutzung würde zurückgehen, was auf den Bildungsstand und letztendlich auf das wirtschaftliche Wachstum des betreffenden Landes zutiefst negative Auswirkungen hätte.

Auch sollte angemerkt werden, dass die Entwicklungsländer sehr wahrscheinlich die Erfahrung machen würden, dass sie mehr Bibliothekstantiemen an ausländische Verfasser als an ihre eigenen Staatsbürger bezahlen.

3. Gesetzliche Rahmenbedingungen

Wenn ein System zur Bibliothekstantieme eingeführt wird, dann sollte es entweder eine Maßnahme der kulturellen Unterstützung sein oder ein Vergütungsrecht mit eigener Gesetzesfreigabe außerhalb der Urheberrechtsgesetzesregelungen.

  1. a. Wo beabsichtigt wird, die Bibliothekstantieme einzuführen oder bestehende Systeme zu ändern, müssen die Bibliothekare sich im öffentlichen Interesse vehement dafür einsetzen, dass dies den Verfassern zugute kommt, aber ohne den Zugang der Öffentlichkeit zur Information zu beeinträchtigen und ohne Finanzierung durch die Bibliotheken.
  2. b. Für den Fall, dass in Zukunft die Einführung der Bibliothekstantieme erforderlich sein sollte, um internationale Gesetze und Verordnungen einzuhalten, sollten die Länder dazu berechtigt sein, Gebühren und Anwendungsregeln festzulegen, die mit ihren finanziellen und organisatorischen Mitteln in Einklang stehen, und die nicht die Zielsetzungen der Öffentlichen Bibliotheken behindern. Darüber hinaus sollten die Länder dazu berechtigt sein, auf Grundlage der wirtschaftlichen und sozialen Realisierbarkeit eine zeitweise Freistellung von ihren rechtlichen Pflichten zu erhalten. Die Einführung der Bibliothekstantieme und die gewählte Gebührenhöhe sollten den verhältnismäßigen Wohlstand des jeweiligen Landes berücksichtigen, damit, was den Zugang zur Information betrifft, der Schaden begrenzt oder verhindert wird

Begründung
Wenn die Einführung der Bibliothekstantieme nicht richtig gehandhabt wird, ist der Rückgang der Bibliotheksbestände wahrscheinlich und auch der Verlust des freien Zugangs zu Bildung, Kultur, Information und Gedankengut, von dem die Bürger zurzeit durch das Tor zum Wissen, den öffentlichen Bibliotheken, profitieren. Insbesondere bei Entwicklungsländern oder in Fällen, wo Bestände von öffentlichen Bibliotheken hauptsächlich von ausländischen Verfassern stammen, könnte, wenn das für die eigenen Interessen eines Landes falsche Verfahren zur Bibliothekstantieme gewählt wird, dies zum Verlust wertvoller Geldmittel durch Vergütung an ausländische Verfasser (aus möglicherweise reicheren Industrieländern) führen, die ihren staatlichen Urheberrechtsgepflogenheiten unterliegen. Das aber würde langfristig der nationalen Wirtschaft und Kultur schaden.

4. Begriffsbestimmungen der Gesetzgebung

Die in der Gesetzgebung benutzten Formulierungen und Fachbegriffe sind äußerst wichtig, und die Bibliothekare müssen sich in wirksamer Weise dafür einsetzen, dass die Gesetze sorgfältig formuliert werden.

Begründung
Die derzeit einzige überstaatliche Definition zur "Bibliothekstantieme" ist die EU Weisung 92/100/EEC die in den Artikeln 1(2) und 1(3) erklärt, dass das "Verleihen" "die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird" bezeichnet. In Abwesenheit eines internationalen Abkommens oder Vertrags über das Verleihrecht ist es wahrscheinlich, dass diese Weisung großen Einfluss hat auf Länder, die seine Einführung erwägen. Allerdings sind Länder außerhalb der EU (die auch nicht für den Beitritt kandidieren) nicht an deren Formulierungen gebunden und nicht verpflichtet, sie zu übernehmen.

Die Gefahren durch die Formulierung sind derart, dass nach EU-Rechtslage Wendungen wie "zur Benutzung bereitstellen" sehr viel weiter interpretiert werden können, als das, was gemeinhin im normalen Sprachgebrauch unter "Verleihen" verstanden wird. Die Wendung schließt die Benutzung der vorhandenen Nachschlagewerke in Schwedens Bibliotheken als "Verleihen" mit ein und diese Ausweitung des Verleihrechts wird nun in Großbritannien beabsichtigt.

Als in einem anderen Beispiel das European Bureau of Library, Information and Documentation Associations (EBLIDA) die Kommission an das Versäumnis erinnerte, in der Weisung eine vollständige Liste von Kategorien von "Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind" zu erstellen, hat dies zur gegenwärtigen Auseinandersetzung zwischen der Europäischen Kommission und einigen Mitgliedsstaaten darüber geführt, welche Kategorien von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, von der Bibliothekstantieme ausgenommen sein könnten. Wie schon EBLIDA dargelegt hat, besagt die spätere Harmonisierung durch die Weisung über die Informationsgesellschaft 2001/29/EC idass die Kategorien von Einrichtungen, die als "der Öffentlichkeit zugänglich" gelten, tatsächlich öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive sind und damit möglicherweise Anspruch auf Befreiung haben.
(EBLIDA Statement on the infringement procedures over Public Lending Right, March 2004)

5. Rücksprache und Mitwirkung
  1. a. Die Bibliothekare sollten sich dafür einsetzen, dass sie ebenso wie die Inhaber der Rechte von Anfang an um Rat gefragt werden, wenn es um den Gesetzentwurf und die Arbeitsvorgänge bei Aufbau und laufendem Betrieb von Systemen zur Bibliothekstantieme geht, wie es bereits gängige Praxis ist in Ländern mit fest eingeführten Systemen. Die Bibliothekare sollten auch versuchen zu erreichen, dass sie zusammen mit den Vertretern der Inhaber der Rechte in nationalen beratenden Gremien mitarbeiten dürfen, die die Verfahrensweisen entwickeln, die Sachbearbeiter anleiten und mit Organisationen der Inhaber der Rechte oder Verwertungsgesellschaften verhandeln.
  2. b. Um die Bedingungen und Kosten für ihre Leihgenehmigungen festzulegen, müssen Bibliothekare zusätzlich in den Fällen, in denen ein Urheberrechtslizenzsystem anstelle einer Maßnahme der kulturellen Unterstützung angewandt wird, sicherstellen, dass sie direkt an Verhandlungen mit Verwertungsgesellschaften beteiligt werden.
  3. c. Jegliche Gesetzgebung sollte in enger Zusammenarbeit mit allen Interessenvertretern festgelegt werden, einschließlich der Bibliotheksorganisationen.

Begründung
Es ist wichtig, dass die Verwaltung der Bibliothekstantieme einwandfrei abläuft und nicht zu viele Finanzmittel verschlingt, damit der größte Teil der vergütungsgelder an die in Frage kommenden Empfänger gelangt und der Verwaltungsaufwand für die Bibliotheken klein oder sogar geringfügig gehalten wird. Der beste Weg, um die Zusammenarbeit von allen Interessenvertretern und das reibungslose Funktionieren der Maßnahmen zu gewährleisten, ist die Einbindung von Bibliothekaren und Inhabern der Rechte bei der Entwicklung von Verfahrensweisen.


Übersetzung aus dem Englischen: Gabriele Göser (Februar 2006)
Koordiniert vom Kompetenznetzwerk für Bibliotheken (knb), Internationale Kooperation.