| FAIFE
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Deutschland |
| Population: | 81,922,000 (1996) |
| GNP per capita: | $ 28,870 (1996) |
| Government / Constitution: | Federal republic |
| Main languages: | German |
| Main religions: | Christianity (Catholicism and Protestantism) |
| Literacy: | - |
| Online: | 21,74% (August 2000 |
| 20 Dezember 2000 |
Rechtliche Grundlagen
Seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 ist die Meinungs- und
Informationsfreiheit einschließlich der Pressefreiheit ein in der Verfassung
("Grundgesetz") garantiertes Grundrecht. Eine Zensur im Sinne einer Vorzensur,
d. h. einer durch eine staatliche Stelle vorgenommenen Überprüfung und Genehmigung eines
Werkes vor dessen Veröffentlichung, ist verfassungsrechtlich verboten. Mit der
Wiedervereinigung 1990 wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf ganz Deutschland
erweitert. In der ehemaligen DDR hatte es sowohl staatliche Zensur als auch erhebliche
Beschränkungen der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit gegeben.
Die im Grundgesetz Artikel 5 Absatz 1 garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit
("Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und
zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
[...] Eine Zensur findet nicht statt") gilt allerdings nicht schrankenlos. Sie findet
insbesondere da ihre Grenzen, wo andere Grundrechte verletzt werden, wie z. B. die
Menschenwürde oder der Schutz der Familie. Deshalb bestimmt Art. 5 Absatz 2 Grundgesetz:
"Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in den Rechten der persönlichen
Ehre."
Diese Beschränkungen sind vor allem im Strafgesetzbuch näher geregelt; strafbar sind
folgende Äußerungsdelikte:
§ Aufstachelung zum Angriffskrieg (§ 80a StGB)
§ Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB)
§ Volksverhetzung (§ 130 StGB)
§ Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB)
§ Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassenhass (§ 131 StGB)
§ Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB)
§ Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
§ Üble Nachrede (§ 186 StGB)
§ Verleumdung (§ 187 StGB)
Ein Überlassungsverbot bestimmter Medien an Kinder und Jugendliche findet sich im
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (1997).
"Unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen und Rassenhass
anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften" und pornographische Schriften
dürfen nicht an Kinder und Jugendliche verbreitet werden (§ 3 und § 18); audiovisuelle
und elektronische Medien gelten als "Schriften".
Im Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (1994) ist außerdem festgelegt,
dass bespielte Videokassetten und vergleichbare Bildträger Kindern und Jugendlichen nur
nach Freigabe mit Alterskennzeichnung durch eine Landesbehörde zugänglich gemacht werden
dürfen (§ 7).
Probleme
Die Bibliotheken sind dem grundgesetzlichen Auftrag der Informationsfreiheit verpflichtet,
zugleich unterliegen sie aber auch den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der
Jugendschutz-Gesetze. Da im Grundgesetz Artikel 5 Absatz 3 niedergelegt ist: "Kunst
und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei", geraten die wissenschaftlichen
Bibliotheken weniger in Konflikte als die Öffentlichen Bibliotheken, denn ihre Aufgabe
ist es, Material jeder Art für Forschung und wissenschaftliche Arbeit bereit zu stellen.
Öffentliche Bibliotheken hingegen müssen besonders darauf achten, dass die Medien mit
strafbaren und jugendgefährdenden Inhalten nicht offen aufgestellt werden und somit
allgemein zugänglich sind. Derartige Werke müssen in Öffentlichen Bibliotheken
gesondert aufbewahrt werden. Nur im Ausnahmefall dürfen sie gegen eine schriftliche
Versicherung des Entleihers, dass derartige Materialien ausschließlich persönlich für
wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, herausgegeben werden.
In den 70er-Jahren hat es vereinzelte Fälle gegeben, dass eine Bibliothek beschuldigt
wurde, Schriften der Terror-Vereinigung "Rote Armee Fraktion" zu besitzen und
auszuleihen ("Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen"); die
Ausnahme des § 86 Strafgesetzbuch (Verbreitungsverbot gilt nicht für Zwecke der
Wissenschaft, Forschung und Lehre) wurde jedoch zu Gunsten des bibliothekarischen
Informationsauftrages ausgelegt.
Mit dem Erstarken rechtsextremistischer Tendenzen in den letzten Jahren ist die Frage der
Behandlung nationalsozialistischer Literatur wieder in den Vordergrund getreten
(Nachdrucke von Hitlers "Mein Kampf" sowie Neonazi-Schriften). Wenn nicht ein
eindeutiges wissenschaftliches Interesse des Entleihers nachgewiesen wird, dürfen solche
Schriften nicht allgemein zugänglich gemacht, also ausgeliehen werden, insbesondere nicht
an Kinder und Jugendliche. Entsprechendes gilt für den weiten Bereich pornografischer
Schriften u. a. Medien.
Das Zugänglichmachen strafbarer und jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
spielt sich heute nicht mehr allein mit der Buchausleihe ab, sondern verstärkt und
besonders schwer zu kontrollieren in der Internet-Nutzung. Vor allem Öffentliche
Bibliotheken, die allgemein zugängliche Internet-Plätze anbieten, haben diverse
Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um Kindern und Jugendlichen den Zugang zu
rechtsextremistischen und zu pornografischen Web-Sites unmöglich zu machen (Sperrung
spezieller URLs, Einsatz von Proxy-Servern und Filtersoftware).
In einer rechtlichen Grauzone hat sich in den 90er-Jahren ein Problem abgespielt, das vor
allem Öffentliche Bibliotheken in Unsicherheit stürzte: die Behandlung unaufgefordert
zugesandter Weltanschauungs-Schriften, z. B. religiöser Sekten-Literatur. Besonders die
"Scientology-Kirche" hat auf zum Teil aggressive Weise versucht, ihre Literatur
an Bibliotheken zu verteilen. Die Innenminister der Länder stellten 1997 bei der
Scientology-Organisation "Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung" fest, seitdem wird sie vom Verfassungsschutz beobachtet. Die
Öffentlichen Bibliotheken verzichteten in der Regel auf die Aufnahme der
Scientology-Schriften in ihre Bestände, ohne dass hierzu eine formelle Anordnung durch
die übergeordneten Behörden ergangen wäre, rechtlich gestützt auf die ihnen zustehende
Freiheit zum eigenverantwortlichen Bestandsaufbau.
Bibliothekspolitische Aspekte
Die Bibliotheken in Deutschland nehmen ihren umfassenden Informationsauftrag ernst und
versuchen, jedermann über ihre Bestände und Dienstleistungen unabhängig vom Medium den
Zugang zu allen gewünschten Informationen zu ermöglichen. Sie sind dabei jedoch an die
geltenden Gesetze gebunden: Genau so, wie die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten
sind, müssen Beschränkungen der Informationsverbreitung beachtet werden, die das
Strafgesetzbuch und die Jugendschutzgesetze vorsehen. Insofern geraten auch die
Bibliotheken - vor allem die Öffentlichen Bibliotheken - durchaus in den politisch
begründeten Zwiespalt zwischen Meinungs- bzw. Informationsfreiheit einerseits und deren
Schranken andererseits.
Nationalsozialistische Primärliteratur (z. B. Hitlers "Mein Kampf") steht in
Bibliotheken für wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung, wird jedoch nicht frei
zugänglich aufgestellt und nicht an Minderjährige ausgeliehen, da neben dem
Strafgesetzbuch (§ 131) auch das Jugendschutzgesetz relevant ist. Entsprechend wird mit
neo-nazistischer oder rechtsextremer Literatur verfahren (z. B. Schriften, die den
Holocaust leugnen - die Bestimmung des § 130 Absatz 3 Strafgesetzbuch -
"Auschwitz-Lüge" - wurde 1994 verschärft). Diese Materialien sind neuerdings
in großem Umfang über das Internet verfügbar, so dass bei öffentlich zugänglichen
Internet-Terminals in Bibliotheken, sofern sie auch von Minderjährigen genutzt werden
können, besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
Angesichts der deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert fühlen sich auch die Bibliotheken
verpflichtet, dem Wiederaufleben nationalistischer und nationalsozialistischer Tendenzen
entgegen zu wirken. Seriöse und wissenschaftliche Beschäftigung mit historischen und
aktuellen Quellen wird keineswegs behindert, sondern durch die Bibliotheken unterstützt.
Sie haben jedoch - auch unabhängig von ihrer Bindung an die Gesetze - ein eigenes
Interesse daran, dass die politisch bedenklichen Materialien nicht in falsche Hände
gelangen. Der zuweilen aus dem Ausland geäußerte Vorwurf einer "Selbstzensur"
ist unbegründet.
In ihrem Vorgehen bei Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen bestimmter Materialien,
insbesondere gegenüber Minderjährigen, wissen sich die deutschen Bibliotheken im
Einklang mit europaweiten Rahmenbedingungen wie die vom Europäischen Parlament
bestätigte Mitteilung der Kommission über "Illegale und schädigende Inhalte im
Internet" (KOM(96)487) sowie nachfolgender Berichte und Aktionspläne.
Ein Problem eigener Art stellt der Umgang der Bibliotheken mit
religiös-welt-anschaulicher Literatur dar, vor allem wenn sie - wie die Schriften
vorwiegend der Scientology-Sekte - mit totalitärem Anspruch und undurchsichtigen Methoden
der Mitgliederwerbung auftritt. Es steht im Ermessen jeder einzelnen Bibliothek, ob und
welche Bücher sie in ihren Bestand aufnimmt; zumal Öffentliche Bibliotheken sehen ihren
Informationsauftrag als erfüllt an, wenn sie kritisch-aufklärende Sekundärliteratur
über neureligiöse Gruppierungen anbieten, sofern deren Primärliteratur an anderen
Bibliotheken in ihrem Umkreis verfügbar ist.
In den 90er-Jahren haben verschiedene Länderministerien insbesondere die
Scientology-Organisation als bedenklich bewertet und vor einer allgemeinen Verbreitung
ihrer Schriften gewarnt, aber dies hat keinen verbindlichen Charakter im Sinne einer
"Anweisung". Aufgrund erheblicher Verunsicherung vor allem bei Öffentlichen
Bibliotheken in den neuen Bundesländern hat das Deutsche Bibliotheksinstitut 1995
empfohlen, unverlangt erhaltene Buchgeschenke der Sekte zurück zu schicken oder sie
zumindest nicht für die allgemeine Ausleihe freizugeben [BIBLIOTHEKSDIENST 29., 1995, H.
9, S. 1485]. Auch der Landesverband Baden-Württemberg des DBV hatte bereits 1994
erklärt, er wolle dafür sorgen, dass die Scientology-Schriften "nicht in
öffentlichen Bibliotheken zur Verfügung gestellt werden". Mit diesen Empfehlungen
ist die Autonomie der einzelnen Bibliothek keineswegs beeinträchtigt.
Im Ergebnis hat die große Mehrheit der Öffentlichen Bibliotheken darauf verzichtet,
derartiges Sektenschrifttum in den Bestand aufzunehmen. Dies veranlasst die
Scientology-Organisation immer wieder zu Kampagnen gegen die angebliche "Buchzensur
in öffentlichen Bibliotheken" (zuletzt im Oktober 2000, vgl. Buch und Bibliothek,
Heft 12/2000). In einem "Testimony" vom 14. Juli 2000 prangert Scientology die
"officially sanctioned discrimination against religious minorities" in
Deutschland an (http://germany.freedommag.org/),
wobei allerdings unbewiesene Behauptungen, pauschale Vorwürfe und offenkundig falsche
Tatsachendarstellungen vermischt werden.
Die deutschen Bibliotheken in ihrer Gesamtheit bieten entsprechend dem grundgesetzlich
garantierten Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit den ungehinderten Zugang zu
allen verfügbaren Informationen, unbeschadet gewisser gesetzlich vorgeschriebener
Nutzungsbeschränkungen für Minderjährige. Die Bibliotheken spielen eine entscheidende
und unabhängige Rolle auf dem Feld der Informationsvermittlung in Deutschland, die im
Survey 2000 der unabhängigen Non-Government-Organization "Freedom House"
folgendermaßen zusammengefasst wurde: "Print and broadcast media are free and
independent, their coverage spanning the full spectrum of political views. Neo-Nazi
propaganda is illegal. The Government has attempted to block Internet access to
pornographic, violent, and other "dangerous" material." (http://www.freedomhouse.org/pfs2000/reports.html).
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